Erben Steuer Informationen

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Erbstreit vernichtet Vermögen!

Das muss nicht sein!

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Die Steuer bei Erbgemeinschaften


Wenn mehrere Erben den Nachlass eines Verstorbenen übernehmen, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie bildet sich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag o.ä.).



Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und jeder Erbe stellt sich u.a. folgende Fragen: Wird erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft eine Steuer fällig? Wann fällt Grunderwerbsteuer, wann Einkommensteuer oder Erbschaftssteuer an?



Unserer Ratgeber gibt Ihnen eine erste Orientierungshilfe zum Thema Erbengemeinschaft und Steuern.



Für detaillierte Fragen wenden Sie sich bitte stets an einen Anwalt oder Steuerberater.

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Jeder Erbe zahlt eigene Steuern


Eine Erbengemeinschaft sollte keine dauerhafte Rechtsformlösung sein. Jeder Erbe soll möglichst bald zu seinem rechtmäßigen Erbteil kommen. Das geschieht durch die Auflösung der Erbengemeinschaft und durch die Auseinandersetzung des Erbes.


Erbschaftssteuer wird schon bei Erbanfall fällig. Das Finanzamt kontaktiert recht früh die Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Steuern sind von jedem Miterben individuell zu zahlen.

 

Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft muss seine eigene Steuererklärung entsprechend ausfüllen. Er macht also kenntlich, dass er im Rahmen einer Erbengemeinschaft die Steuer zahlt und gibt sogleich den eigenen Anteil am Gesamterbe an. Dies kann etwa als Prozentzahl (beispielsweise 25 Prozent) oder als Bruch (entsprechend ¼) angegeben werden.


Egal, um welche Abgabe bezüglich des Erbes es jedoch geht: Sobald ein Mitglied der Erbengemeinschaft eine Steuer zahlen soll, ist immer die sogenannte positive Erbmasse entscheidend.

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Was ist die positive Erbmasse?


In Deutschland wird nach dem Prinzip des Erbanfalls besteuert – abgabepflichtig ist also grundsätzlich der Erbnehmer. Im Gegensatz dazu wird in vielen Staaten eine Nachlasssteuer erhoben, bei welcher das gesamte Vermögen des Erblassers zunächst versteuert wird, bevor die Verteilung unter den Erben stattfindet.



Trotzdem wird auch in Deutschland für die Erhebung der einzelnen, eventuell anfallenden, Steuern zunächst der Wert des ganzen Nachlasses betrachtet. Dieses Vermögen wird bereinigt, indem etwa



1.  Nachlassverbindlichkeiten

2.  Beerdigungskosten

3.  Notargebühren

4.  Kosten für den Testamentsvollstrecker

5.  Gerichtskosten



abgezogen werden. Übrig bleibt die sogenannte positive Erbmasse, die entsprechend den gesetzlichen oder im Testament verfügten Bestimmungen unter den Erben verteilt wird.



Gemeinsame Steuererklärung für die Erbengemeinschaft?

Nein, jeder Miterbe zahlt für sich seine Steuer.

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Mögliche Steuerarten auf das Erbe


Wie zuvor beschrieben, fällt bereits schon beim Erbfall, also bei der Entstehung der Erbengemeinschaft, die Erbschaftssteuer für jeden Miterben individuell an. Dies kann auch nicht anders gehandhabt werden, weil jeder Erbe als Einzelfall betrachtet wird.



Bezugsgröße für Erbschaftssteuer sind die individuelle Erbschaftsteuerklasse und der individuelle Erbanteil. Damit wird klar, dass es keine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft geben kann.



Darüber hinaus kann die Besteuerung der Erbengemeinschaft für die Einkommensteuer jedes einzelnen Miterben eine Rolle spielen. Hier sind vor allem folgende beide Fälle zu beachten: Einkünfte aus Überschüssen und Einkünfte aus Gewinnen.

 

Zudem stellen sich Miterben oft die Frage, ob die Grunderwerbsteuer bei einer Erbengemeinschaft erhoben wird?



Beide Steuerarten werden im Folgenden beleuchtet.

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Einkommenssteuer einer Erbengemeinschaft


Erbengemeinschaft: Das Finanzamt besteuert jeden Anteil einzeln und abhängig von dessen Höhe.



Für Mitglieder einer Erbengemeinschaft kann die Steuer für Einkünfte durchaus relevant werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn geerbte Häuser Mieteinnahmen generieren oder geerbte Betriebe Gewinne erwirtschaften.

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Erbengemeinschaft: Steuer bei Überschüssen


Sogenannte Überschusseinkünfte sind relevant für die Steuer. Eine Erbengemeinschaft kann solche beispielsweise durch Vermietung eines geerbten Hauses generieren.



In diesem Fall werden die Erben als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft betrachtet, bei der jeder Erbe einen Teil der Einnahmen versteuern muss. Die Steuer bemisst sich nach dem Anteil des Ertrags gemäß der individuellen Anteile an der Bruchteilsgemeinschaft.



Jeder Erbe muss seine eigene Steuererklärung bezüglich seiner anteiligen Mieteinnahmen abgeben.

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Erbengemeinschaft: Steuer bei Gewinnen


Ebenfalls ist es von Belang für die Einkommenssteuererklärung, wenn die Erbengemeinschaft Einkünfte aus Gewinnen erzielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Betrieb zum Nachlass gehört.



Bei betrieblichen Gewinnen wird wiederum jeder Erbe entsprechend seines Erbteils anteilig besteuert.



Jeder Erbe muss seine eigene Steuererklärung bezüglich seiner anteiligen Gewinneinnahmen abgeben.

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So werden die Einkünfte ermittelt


Einnahmen und Werbungskosten einer Erbengemeinschaft müssen zwischen den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Beteiligungsverhältnisse aufgeteilt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur maßgebend, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind und für sie wirtschaftliche Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind. Zwischen Angehörigen müssen Vereinbarungen wie zwischen fremden Dritten vorliegen und auch tatsächlich umgesetzt werden.


Abschreibungen kann nur der Miteigentümer in Anspruch nehmen, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK oder HK) getragen hat. Trägt ein Miteigentümer höhere Aufwendungen als sie seinem Anteil entsprechen, werden ihm diese Aufwendungen nur dann als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugerechnet, wenn er die anderen Miteigentümer nicht bereichern wollte (keine Schenkung) und kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch (keine lediglich vorläufige Kostentragung; z. B. Kreditgewährung) gegenüber den Miteigentümern besteht.


Trägt ein Miteigentümer Aufwendungen über seinen Beteiligungsanteil hinaus, steht ihm gegenüber den anderen Miteigentümern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu. Ein Ausgleichsanspruch kann ggf. dadurch befriedigt werden, dass der zahlende Miteigentümer einen höheren Anteil an den zukünftigen Erträgen oder am Veräußerungserlös des gemeinschaftlichen Grundstücks erhält.



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Fällt Grunderwerbsteuer bei Auflösung der Erbengemeinschaft an?


In §3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ist dies konkret geregelt. Dort heißt es:


Von der Besteuerung sind ausgenommen ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.


Es fällt also an dieser Stelle keine Grunderwerbssteuer für den Erben an.

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